Was sich durch die AWG-Novelle ändert

Mitte Dezember 2021 wurde die lange erwartete AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket veröffentlicht, die daraus resultierenden Änderungen sind zum größten Teil bereits in Kraft. Lesen Sie hier, welche Ziele die Novelle verfolgt und welche Neuerungen sich daraus für UFH-Kunden ergeben.

Die jüngste Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde am 10. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 200/2021) veröffentlicht, die Änderungen traten überwiegend mit 11. Dezember in Kraft. Mit der Novelle werden unter anderem das EU-Kreislaufwirtschaftspaket aus dem Jahr 2018 und die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Die Ziele der AWG-Novelle

Angestrebt wird die Forcierung einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft, um den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch mehr Recycling, Wiederverwendung und intelligentes Produktdesign soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.

Die Novelle legt zudem den Grundstein für ein Einwegpfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall ab dem Jahr 2025. Als weiteres konkretes Ziel führt der Gesetzgeber unter anderem auch die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte an.

Wichtige Neuerungen für UFH-Kunden

Für Kunden und Partner des UFH sind folgende Änderungen und Neuerungen besonders relevant:

  • Durch die Novelle werden die bestehenden Definitionen für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Batterien an die EU-Richtlinien angepasst und entsprechend neu gefasst (§ 12a). Zweigniederlassungen, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, können nicht als Hersteller registriert werden.
  • Ausländische Hersteller, die Batterien mittels Fernabsatz direkt an private Letztverbraucher liefern, müssen zukünftig gemäß § 12b einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen, wie das bisher für Hersteller von Elektro- und Elektronikaltgeräten bereits der Fall war. Ausländische Hersteller, die ihre Produkte an österreichische Weiterverkäufer liefern, haben ebenso die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen inländischen und ausländischen Händlern vermieden werden.

UFH bietet für diese Hersteller seit 1. Jänner 2022 die Dienstleistung des Bevollmächtigten für Batterien an, unter den betroffenen Herstellern gibt es bereits reges Interesse an unserer neuen Dienstleistung.

Neue Regeln für Online-Händler 

Betreiber von elektronischen Marktplätzen (z.B. Online-Shops) müssen ab 1. Jänner 2023 sicherstellen, dass Händler, die über den Marktplatz vertreiben, ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem einhalten (§ 12c). Geschieht dies nicht, muss der Betreiber des Marktplatzes diesen Händler von der Nutzung ausschließen. Dies betrifft auch Fulfillment-Dienstleister, die mindestens zwei Dienstleistungen aus Verpackung, Adressierung, Versand und Lagerhaltung anbieten. Ausgenommen davon sind Postdienstanbieter und Paketzustellungs- bzw. Frachtverkehrsdienstleister.

Die Regelung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft und wird eine Lücke im bestehenden System der Herstellerverantwortung schließen. Der Vollzug gegen Hersteller mit Sitz im Ausland, insbesondere von Herstellern außerhalb der EU, ist derzeit schwer durchsetzbar. Um sicherzustellen, dass dennoch nur solche Anbieter Produkte in Verkehr bringen, die sich auch an die nationalen Vorgaben halten, sollen auch elektronische Marktplätze entsprechend in die Pflicht genommen werden.

Mit dieser Regelung wurde eine langjährige Forderung des UFH erfüllt, um hier faire Wettbewerbsbedingungen für den stationären Handel und diejenigen ausländischen Herstellern, die bereits einen Bevollmächtigten bestellt haben, herzustellen.

Re-Use für Elektroaltgeräte im Fokus

In Umsetzung der Abfallhierarchie soll neben der Müllvermeidung auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung verstärkt gefördert werden, wie zum Beispiel durch Pilotprojekte zur Verbesserung der getrennten Erfassung von re-use-fähigen Elektroaltgeräten, Weiterbildungsmaßnahmen und Kooperationsprojekte zur Herstellung eines flächendeckenden Angebotes für Re-Use. 

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