UFH bietet Systemkonzept und Dienstleistungskonzept, einfache Abwicklung, volle Serviceübernahme

Gewerbesystem

Als Gewerbegeräte bezeichnet man Produkte, die nicht für den privaten Haushalt bestimmt sind. Darunter fallen beispielsweise Kühlanlagen für den Handel, Standkopierer oder Produkte für Großküchen.

Einerseits unterscheiden sich Gewerbegeräte hinsichtlich ihrer Bauart wesentlich von Produkten aus privaten Haushalten. Andererseits ist auch der Ort ihres „Anfalls“ gänzlich anders. Unter „Anfall“ versteht man jenen Ort, an dem der Abfall entsteht bzw. an dem das Gerät defekt wird. Im Fall von Gewerbegeräten sind dies ausschließlich Unternehmensstandorte.

Als Hersteller von Gewerbegeräten können Sie bei UFH zwischen zwei grundlegenden Systemen wählen:

  • Systemkonzept
  • Dienstleitungskonzept

Der Unterschied liegt in Zeitpunkt der Zahlung und den damit verbundenen Serviceleistungen. Beim Systemkonzept zahlen Sie den Tarif bereits beim Inverkehrbringen des Geräts. Beim Dienstleistungskonzept erhalten Sie erst zum Zeitpunkt der Entsorgung ein entsprechendes Angebot.

Wie läuft das System­­konzept ab?

Sobald das Produkt verkauft wird, verrechnet UFH einen Tarif. Sie, bzw. Ihre Kunden, können das Elektroaltgerät nach der Nutzung ohne Probleme an einer UFH-Sammelstelle abgeben.

Welche Pflichten übernimmt UFH beim Systemkonzept?

UFH erfüllt sämtliche übertragbare Pflichten der Produzenten, die sich aus der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) ergeben:

  • die kostenlose Rücknahme von Gewerbegeräten (sofern nicht anders vereinbart)
    Alle Hersteller, die Gewerbegeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt haben, müssen die Geräte zumindest unentgeltlich zurücknehmen, wenn sie diese durch ein gleichwertiges Neugerät ersetzen, das dieselben Funktionen wie das alte Produkt erfüllt. Nach dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzte Geräte müssen in jedem Fall zurückgenommen werden.
  • die ordnungsgemäße Wiederverwendung und Recycling
  • die jährliche Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an die Behörde
  • die jährliche Meldung an die Behörde über die Wiederverwendung und Recycling
  • die Registrierung im elektronischen Datenmanagement des zuständigen Ministeriums

Was muss ich als UFH-Kunde selbst tun?

Trotz allem Service gibt es gewisse Dinge, die wir noch nicht für Sie übernehmen können. Als Hersteller haben Sie nach wie vor selbst dafür Sorge zu tragen, dass Stoffverbote sowie die CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung gewährleistet sind.

Transportieren Sie Elektro- oder Elektronikgeräte über die Grenze, müssen Sie selbst den Nachweis erbringen, dass es sich um funktionstüchtige, noch verwendbare Geräte handelt und nicht um Elektroaltgeräte.

Neben dem CE-Symbol müssen alle Gegenstände, die nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden können, mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.

Für Betreiber von Behandlungs- oder Recyclinganlagen müssen Sie als Hersteller entsprechende Informationen für die fachgerechte Entsorgung zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft beraten wir Sie hier gerne.

Was muss ich als UFH-Kunde noch beachten?

Um Gewerbegeräte kostenlos abgeben zu können, müssen Sie das UFH Gewerbesystem Freigabeblatt ausfüllen. Das Freigabeblatt liegt bei allen UFH-Sammelstellen für Gewerbegeräte auf und steht als PDF unter Freigabeblatt Gewerbe (442 KB) zum Download bereit.
Egal ob System- oder Dienstleistungskonzept: UFH behandelt und verwertet Ihre defekten Gewerbegeräte auf höchstem umwelttechnischem Niveau.

Gewerbegeräte kostenlos abgeben

Um Gewerbegeräte abgeben zu können, füllen Sie das UFH Gewerbesystem Freigabeblatt aus. Das Freigabeblatt liegt bei allen UFH Sammelstellen für Gewerbegeräte auf.

Das Dienst­­leistungs­­konzept

Anders als bei der oben beschriebenen Systemlösung, bezahlen Sie beim Dienstleistungskonzept erst, wenn Sie den Service in Anspruch nehmen. Dazu erhalten Sie anlassbezogen ein individuelles Offert. Dabei können Sie selbst entscheiden, ob wir das Gewerbegerät auf Anfrage direkt an der Anfallstelle abholen (also zum Beispiel beim Unternehmen), oder ob wir eigene Sammelstellen für Sie einrichten.

Welche Pflichten übernimmt UFH beim Dienst­leistungs­konzept?

Beim Dienst­leistungs­konzept können keine Verpflichtungen an UFH übertragen werden – außer die vertraglich vereinbarten.