Hersteller-Update: Was gibt es zu beachten?

Lesen Sie aktuell bei uns übersichtlich zusammengefasst, was Hersteller und Fernabsatzhändler in der EU hinsichtlich der Marktplatzhaftung, Registrierung sowie die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu beachten haben und wie die Systempartnerprüfung in Österreich ab 2024 geregelt ist.

Gesetzliche Verpflichtung: Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler

Wer aus einem EU-Mitgliedsstaat mittels Fernabsatz (z.B. über einen Online-Shop) Elektrogeräte oder Gerätebatterien an Letztverbraucher in Österreich vertreibt, hat bestimmte Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere ist ein Bevollmächtigter mit Sitz in Österreich zu bestellen, der die Herstellerverpflichtungen nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) und/oder der Batterienverordnung (Batterien-VO) übernimmt. UFH bietet für diese Vertriebswege die Dienstleistung des Bevollmächtigten in Österreich an.

Umgekehrt gilt, dass österreichische Hersteller und Händler, die Elektrogeräte und Gerätebatterien mittels Fernabsatz an Letztverbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreiben, im jeweiligen EU-Staat ebenfalls einen Bevollmächtigten zu bestellen haben, der für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen in diesem Staat verantwortlich ist. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass der österreichische Hersteller oder Händler Bevollmächtigungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten auch im EDM-Portal einzutragen hat. Um dies möglichst einfach für unsere Kunden zu gestalten, arbeitet UFH europaweit mit kompetenten Ansprechpartnern für Bevollmächtigten-Lösungen zusammen.

Neu ab 2024: Systempartnerprüfung durch die EAK

Ab 2024 übernimmt die Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle (EAK) die Systempartnerprüfung für alle Systemteilnehmer in Österreich. Die Sammel- und Verwertungssysteme sind ab Jahresbeginn daher nicht mehr für die Abwicklung der Systempartnerprüfungen zuständig. Sie haben dieses neue Prüfrecht allerdings vertraglich sicherzustellen. Dementsprechend wird UFH die Systemteilnahmeverträge anpassen und die Kunden über die vertraglichen Änderungen informieren. Darüber hinaus sind die Systeme künftig gesetzlich verpflichtet, bei fehlerhaften Meldungen Pönalzahlungen von ihren Kunden einzuheben und diese an die EAK weiterzuleiten. 

Wichtig: 2023 ist das erste Jahr das seitens der EAK geprüft wird. Wir nehmen das einmal mehr zum Anlass, darauf hinzuweisen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresmeldung 2023 bzw. der Jahreskorrekturmeldung 2023 (fällig im Februar 2024) zu kontrollieren.

Ein Jahr Marktplatzhaftung

Bereits seit 1. Jänner 2023 besteht in Österreich für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eine sogenannte Marktplatzhaftung. Die genannten Anbieter müssen mit den Vertreibern von Elektrogeräten und Gerätebatterien, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, vertraglich sicherstellen, dass die Herstellerpflichten nach der EAG-VO und der BATT-VO eingehalten werden.

Dabei geht es insbesondere um die Registrierung sowie die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem. Werden diese Pflichten nicht sichergestellt, sind diese Kunden von der Nutzung des Marktplatzes bzw. der Dienstleistung auszuschließen.

UFH bietet elektronischen Marktplätzen, Fulfillment-Dienstleistern und ihren Händlern als Bevollmächtigter einfach und sicher die Übernahme dieser Pflichten an.

Das Infoblatt als PDF-Dokument zum Download finden Sie hier:

Infoblatt Bevollmächtigter (114 KB)

Bei jeglichen Rückfragen zu den Updates kontaktieren Sie bitte die UFH-Kundenbetreuung per Mail unter office@ufh.at oder telefonisch unter +43 1 588 39-33.

Weitere Branchennews