Zum 1. Jänner 2019 ist in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackungsG) in Kraft getreten. Folgend finden Sie die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst:
Wie auch bisher der Erstinverkehrbringer bzw. der Hersteller der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt. Dies sind Verkaufsverpackungen, die typscherweise beim privaten Endverbraucher anfallen (private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen wie Hotels, Gaststätten, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, etc.).
Das Verpackungsgesetz definiert den Hersteller als denjenigen, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Bei Versandverpackungen ist dies der Online-/Versandhändler, der die Verpackung erstmalig mit Ware befüllt. Auch Importeure gelten als Hersteller, wenn sie die Ware in den Geltungsbereich des VerpackG einführen. Das kann durchaus auch der österreichische Exporteur sein, wenn sich die Ware bei Grenzübergang noch im Besitz des österreichischen Unternehmens befindet.
Lohnabfüller, die Verpackungen lediglich im Auftrag eines Markeninhabers herstellen, sind nicht verpflichtet, wenn diese nicht als Produzent auf der Produktverpackung ausgewiesen sind.
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