Neues Verpackungsgesetz in Deutschland seit 01.01.2019

Zum 1. Jänner 2019 ist in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackungsG) in Kraft getreten. Folgend finden Sie die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst:

Wer ist verpflichtet?

Wie auch bisher der Erstinverkehrbringer bzw. der Hersteller der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt. Dies sind Verkaufsverpackungen, die typscherweise beim privaten Endverbraucher anfallen (private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen wie Hotels, Gaststätten, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, etc.).

Das Verpackungsgesetz definiert den Hersteller als denjenigen, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Bei Versandverpackungen ist dies der Online-/Versandhändler, der die Verpackung erstmalig mit Ware befüllt. Auch Importeure gelten als Hersteller, wenn sie die Ware in den Geltungsbereich des VerpackG einführen. Das kann durchaus auch der österreichische Exporteur sein, wenn sich die Ware bei Grenzübergang noch im Besitz des österreichischen Unternehmens befindet.

Lohnabfüller, die Verpackungen lediglich im Auftrag eines Markeninhabers herstellen, sind nicht verpflichtet, wenn diese nicht als Produzent auf der Produktverpackung ausgewiesen sind.

Welche Verpflichtungen gibt es?

  • Registrierungspflicht: Hersteller müssen ab 1.1.2019 vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle mit Angabe von Name, Anschrift, Kontaktdaten, Kenn- und Steuernummern, Markennamen etc. registriert sein. Ansonsten gilt ein Vertriebsverbot.
     
  • Datenmeldungen: Alle Hersteller sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den angemeldeten Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln. Registrierung, als auch Meldungen sind eine sogenannte höchstpersönliche Pflicht des Herstellers und dürfen nicht durch Dritte ausgeführt werden.
     
  • Vollständigkeitserklärung: Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den dazugehörigen Prüfberichten bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Dies hat bis zum 15. Mai (bisher 1. Mai) des Folgejahres zu erfolgen.
     
  • Rücknahme und Verwertung bei Schadstoffhaltigen Füllgütern: Bei systemunverträglichen oder schadstoffhaltigen Verkaufs- und Umverpackungen muss wie bisher über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ein Nachweis geführt werden, der der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

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