Ein Jahr EU-Batterienverordnung: Neuer Rahmen von Produktion bis Recycling

Die seit einem Jahr gültige EU-Batterienverordnung ist eine wichtige Stütze des European Green Deals. Sie betrifft den gesamten Lebenszyklus der Batterien – von der Produktion bis zum Recycling.

Einheitliche Regeln und genau definierte Verantwortlichkeiten – damit will die EU-Batterienverordnung (VO (EU) 2023/1542) den Ressourcenverbrauch durch Batterien verringern. Sie soll einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien schaffen – von der Produktion bis zum End-of-Life-Management. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Am 18. Februar, dem Internationalen Tag der Batterie, ist die Verordnung genau seit einem Jahr gültig, mit längeren Übergangsfristen für einzelne Vorschriften.

Betroffen von der EU-Verordnung sind alle Batterien, die nunmehr in fünf Kategorien unterteilt werden:

  • Gerätebatterien <5 kg
  • (NEU) Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) <25 kg
  • Starterbatterien für Fahrzeuge, keine Gewichtsbegrenzung
  • (NEU) Elektrofahrzeugbatterien >25 kg
  • Industriebatterien (jede Batterie >5 kg die keine LV-, Starter- oder Elektrofahrzeugbatterie ist)

Die Vorschriften unterscheiden sich je nach Batteriekategorie in diversen Punkten. Ungeachtet dessen betrifft die Verordnung den gesamten Lebenszyklus aller Batterien, der insbesondere drei Kernbereichen umfasst:

  • Produktion
  • Handel
  • End-of-Life-Management

Auswirkungen auf Produktion

Für die Produktion treten zahlreiche neue Vorgaben in Hinblick auf Nachhaltigkeit, Sicherheit und Informationsweitergabe in Kraft.

  • Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
    • Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit (beginnend mit 18.08.2024)
    • CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und LV-Batterien (beginnend ab 2025)
    • Verpflichtender Rezyklatgehalt für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel (beginnend ab 18.08.2031), ausgenommen Gerätebatterien
    • Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien (ab 18.02.2027)
    • Sicherheit für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme (seit 18.08.2024)
  • Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
    • Generelle Angaben zu den Batterien
    • Kapazitätsangabe, Mindestbetriebsdauer und bei Gerätebatterien die Angabe „nicht wiederaufladbar“ (ab 18.08.2026)
    • QR-Code (ab 18.02.2027)
    • Batteriepass für Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und LV-Batterien (ab 18.02.2027)
    • Informationen über Alterungszustand und Lebensdauer für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme (seit 18.08.2024)
  • Sorgfaltspflichten und Managementsystem
    • Für Großunternehmen ab einem Nettoumsatz von 40 Millionen Euro (ab 18.08.2025) verpflichtend:
      • Lieferkettenkontrolle
      • Internes Managementsystem

Auswirkungen auf den Handel

Ziel der Verordnung ist es, dass alle Wirtschaftsakteure, die in der Liefer- und Handelskette tätig sind, sicherstellen, dass sie nur Batterien auf dem Markt bereitstellen, die mit der Verordnung übereinstimmen. Den Handel treffen daher neue Kontroll- und Sorgfaltspflichten. Entsprechen die Batterien nicht den EU-Vorgaben, dürfen sie nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, unabhängig davon woher sie kommen und wie sie in Verkehr gebracht werden.

Für den Handel werden unter anderem wirksam:

  • Kontroll- und Sorgfaltspflichten (seit 18.08.2024)
    • Verkaufsverbot und Informationspflicht
    • Kooperationspflichten mit Behörden
  • Rücknahmepflichten für alle Batteriekategorien die der Händler vertreibt (ab 18.08.2025)
    (bisher nur für Gerätebatterien und Starterbatterien)

    • Unentgeltlich vom Endnutzer
    • Unabhängig von Chemismus, Marke oder Herkunft
    • In der Verkaufsstelle oder in deren Nähe (für Gerätebatterien in unmittelbarer Nähe)
  • Informationspflichten
    • Informationen für Endnutzer, Händler und Behandler in den Verkaufsräumen und Online-Plattformen
    • Visible Fee

End-of Life-Management

Der End-of-Life-Bereich (Kapitel VIII der Verordnung) bildet den Kernbereich der Herstellerverantwortung, der mit 18. August 2025 in Kraft tritt. Betroffen davon sind die Erst-in-Verkehrbringer von Batterien, also Hersteller, Groß- und Einzelhändler, aber auch Elektriker und Installateure die Batterien erstmals in Österreich auf den Markt bringen. Auch hier umfasst die Verordnung eine ganze Reihe von Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen mit strengen Kontroll- und Sorgfaltspflichten:

  • Pflicht zur Eintragung im Herstellerregister (EDM-Portal)
  • Meldung der inverkehrgebrachten Mengen
  • Unentgeltliche Rücknahme
  • Aufbau einer flächendeckenden Sammelinfrastruktur
  • Erreichung von ambitionierten Sammelquoten
  • Kostentragung
    • Getrennte Sammlung
    • Logistik (z.B. Gefahrguttransport)
    • Behandlung
    • Öffentlichkeitsarbeit

Im Kapitel VIII findet sich eine weitere Besonderheit: Obwohl die Batterienverordnung die Rechtsform einer in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden EU-Verordnung hat, lässt sie im Bereich der Abfallbewirtschaftung einen gewissen nationalen Umsetzungsspielraum.

Ziel dieser Sonderregelung ist es, die zum Teil bereits bestehenden nationalen Systeme in den Mitgliedstaaten erhalten zu können. In Österreich soll die nationale Umsetzung der EU-Verordnung mit einem Batterienbegleitgesetz erfolgen, die aktuelle österreichische Batterienverordnung soll aufgehoben werden. Die neuen Vorgaben werden derzeit im BMK (Bundeministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vorbereitet. Dazu läuft ein intensiver Stakeholderprozess, in den UFH eingebunden ist. Sobald nähere inhaltliche Details des Batterienbegleitgesetzes vorliegen, bzw. wenn absehbar ist, wann mit einer Beschlussfassung zu rechnen ist, folgt selbstverständlich ein Update.

Unabhängig davon steht UFH für detaillierte Informationen zur EU-Batterienverordnung sehr gerne zur Verfügung.

Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:
https://www.bmk.gv.at

Offizielle Website der EU zur neuen Batterien-Verordnung:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542

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