Jetzt in Kraft: Open Scope – der offene Anwendungs­bereich

Neue Spielregeln für die Registrierung, Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten: Seit August 2018 gilt der offene Anwendungsbereich (Open Scope), ab Oktober müssen davon erfasste Geräte verpflichtend gemeldet werden.

Die EU-Länder müssen 2018 für die Meldung, Sammlung und Verwertung von elektrischen und elektronischen Geräten den offenen Anwendungsbereich (sog. Open Scope) mit den neuen Kategorien gemäß der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU einführen. In Österreich trat die neue Regelung mit 15. August 2018 in Kraft. Während die bisherige Rechtslage einen geschlossenen Geltungsbereich mit einigen Ausnahmen vorsah, gilt nun der offene Anwendungsbereich mit expliziten Ausnahmen. Das bedeutet, dass künftig alle Geräte vom Geltungsbereich der Elektroaltgeräteverordnung erfasst sind, sofern sie nicht durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind.

Änderungen gelten seit 15. August 2018 Zuständig für Neuregelungen im Bereich der Entsorgung von Elektroaltgeräten ist das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT). Das BMNT hat schon im Jänner eine für den „Open Scope“ überarbeitete Geräteliste veröffentlicht. Diese Liste dient als Orientierungshilfe, welche neuen Gerätegruppen ab jetzt vom Anwendungsbereich der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) erfasst werden. So können Unternehmen ihr Sortiment überprüfen und feststellen, welche ihrer Produkte unter die Registrierungspflicht fallen.

So fallen beispielsweise folgende Geräte seit dem 15. August in den Geltungsbereich des „Open Scope“:

  • Adapter (Stecker, Netzstecker, Reisestecker) – sofern ihre Haupt- bzw. Grundfunktion das Übertragen/Leiten von elektrischer Energie ist.
  • Chipkarten mit Batterie (Haupt- bzw. Grundfunktion nur mit elektrischer Energie).
  • Kredit- oder Bankomatkarten mit Chip.
  • Dampfduschen, Duschkabinen mit elektronischen Bauteilen (funktionsbestimmende Bauteile integriert)
  • Whirlpools mit elektronischen Bauteilen (funktionsbestimmende Bauteile integriert)

Hier gibt es die aktuelle Geräteliste zum Download

Grundsätzlich fallen in den Anwendungsbereich seit dem 15. August 2018 alle Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder sofern sie für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.

Haupt- bzw. Grundfunktion ausschlaggebend Zur Erklärung: Benötigt die Haupt- bzw. Grundfunktion eines Gerätes elektrische Energie, dann fällt dieses seit dem 15. August in den Geltungsbereich der Elektroaltgeräteverordnung. Das bedeutet, dass der Hersteller/Importeur Verpflichtungen der EAG-VO (Registrierung, Meldung, kostenlose Rücknahme etc.) einhalten muss. Eine reine Startfunktion wie bei einem mit Benzin betriebenen Rasenmäher oder einer Gastherme wird davon nicht erfasst, hierbei handelt es sich nicht um ein Elektrogerät.

Noch Fragen? Das UFH hilft weiter … Falls Sie von den Neuregelungen betroffen sind bzw. Information über die Einordnung bestimmter Produkte benötigen, stehen wir gerne für Sie zur Verfügung.

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