Die lange erwartete Novelle zur Österreichischen Batterienverordnung ist seit 8. Juli 2021 in Kraft. Zu den wichtigsten in der neuen Verordnung verankerten Änderungen zählen unter anderem die Regelungen bezüglich der Bestellung von Bevollmächtigten entsprechend der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO). UFH hat darauf bereits reagiert und kann ab 1.Oktober 2021 mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2022 als Bevollmächtigter für Gerätebatterien bestellt werden.
Die Batterienverordnungs-Novelle 2021 (BGBl. II Nr. 311/2021) dient der Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspaketes 2018 (Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren) in nationales Recht. Wichtige Änderungen der Novelle betreffen zusätzliche Informations- und Rücknahmepflichten für Letztvertreiber von Gerätebatterien (§ 9 Abs 1a) sowie Regelungen bezüglich der Bestellung von Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler und Hersteller von Batterien ab 1. Jänner 2022.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann bereits im 4. Quartal 2021 (ab 1.Oktober) erfolgen, und wird mit 1. Jänner 2022 rechtswirksam. Im Zuge der Novelle erweitert UFH sein Portfolio und bietet – entsprechend den gleichlautenden, bereits seit 2014 geltenden Regelungen für Elektroaltgeräte (siehe EAG-VO) – nun einfach und kompetent auch den Bevollmächtigten für Gerätebatterien an.
Konkret heißt das: UFH kann einerseits als Pflicht-Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler bzw. Online-Händler, die direkt an Letztverbraucher liefern, bestellt werden; zum andern kann ein Bevollmächtigter auch von ausländischen Herstellern bestellt werden, die an österreichische Weiterverkäufer (Händler) liefern. Auch diese Funktion bietet UFH – quasi als Dienstleistung für die belieferten österreichischen Händler – ab 1. Jänner 2022 an.
Mit der neuen Regelung wurde eine langjährige Forderung des UFH erfüllt, das Unternehmen kann nun die Verpflichtungen der ausländischen Hersteller übernehmen und eine ordnungsgemäße Entpflichtung der nach Österreich importierten Batterien sicherstellen. UFH bietet hier wieder eine maßgeschneiderte Lösung an und kann bereits mit 1. Oktober 2021 als Bevollmächtigter für Gerätebatterien bestellt werden. Die angepassten Vertragsunterlagen werden ab sofort gerne zur Verfügung gestellt.
Zum besseren Verständnis für alle Partner und Interessenten wurden die wichtigsten Infos der „UFH Dienstleistung Bevollmächtigter“ in einem Infoblatt zusammengefasst.
Das Infoblatt als PDF-Dokument zum Download finden Sie hier:
In der Novelle der Batterien-VO wurden auch neue Informations- und Rücknahmepflichten für Letztvertreiber von Gerätebatterien ab 1. Jänner 2022 verankert. Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Konsumenten angut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, deutlich und verständlich über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien zu informieren. Die Händler müssen zudem gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer leicht zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufstellen. Soll die Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien, insbesonders von Lithiumbatterien, direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, sind die Kunden darüber zusätzlich im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.
Ziel dieser Reglung ist es, die verbesserte und sichere Sammlung von Gerätealtbatterien im Handel sicherzustellen, da in den letzten Jahren leider eine deutlich rückläufige Sammelquote der Gerätealtbatterien festgestellt werden musste.
Bundesgesetzblatt Batterienverordnungs-Novelle 2021:
RIS – BGBLA_2021_II_311 – Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)
Erläuterungen zur Batterienverordnung Novelle 2021:
Erlaeuterungen_zur_Batterienverordnung_Novelle_2021_15Jaen20.pdf (wko.at)
UFH Dienstleistung Bevollmächtigter Infoblatt zum Download:
Infoblatt Bevollmächtigter (114 KB)
Fact Sheet Authorised Representative (115 KB)
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